Satzung des exakt Lohnsteuerhilfeverein

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§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet

(1) Der Verein führt den Namen exakt Lohnsteuerhilfeverein. Der Verein wird in das Vereins-register eingetragen und trägt dann den Zusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz und Geschäftsleitung in 29690 Schwarmstedt, Bahnhofstraße 12 und damit im Bezirk des Oberfinanzdirektion Niedersachsen, Hannover.
(3) Die Geschäftsleitung befindet sich in demselben Oberfinanzbezirk. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich
die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11des Steuerbera-tungsgesetzes. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und so-mit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.
(2) Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.
(3) Personen, die die Leistung des exakt Lohnsteuerhilfevereins nicht in Anspruch nehmen können, haben die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft. Dies wird im Einzelfall vom Vor-stand genehmigt.
(4) Mit der Aufnahme erklärt sich jedes Mitglied bereit, an dem gesetzlichen und satzungs-gemäß erklärten Vereinszweck mitzuarbeiten.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

(1) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Allen Beitrittswilligen sind vor der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekannt zu geben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen.
(2) Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden.
(3) Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmean-trag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von drei Monaten, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mit-gliederliste oder durch Tod.
(2) Der Austritt ist nur am Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er ist mit einer Kündigungs-frist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres per Einschreiben gegen-über dem Vorstand zu erklären. (ordentliche Kündigung). Für den Fall einer Beitragserhö-hung ist eine außerordentliche Kündigung möglich. Die Frist der außerordentlichen Kündi-gung beläuft sich auf bis 3 Monate vor Geltung des erhöhten Beitrages.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Aus-schluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger An-hörung des Mitgliedes. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages län-ger als 3 Monate im Rückstand ist und seit Absendung der Mahnung mehr als 1 Monat ver-strichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen, der Anspruch auf Zahlung bleibt da-von unberührt.
(5)Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Dies gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung. Gleich-zeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch allen bekleideten Ämtern innerhalb des Vereins enthoben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Vereins-satzung beraten zu lassen, sofern der fällige Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde.
(2) Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. Bei einer Änderung des Wohnsitzes ist dem Ver-ein umgehend die neue Adresse mitzuteilen. Auslagen, die dem Verein aufgrund der Verlet-zung dieser Pflicht entstehen, sind von den Mitgliedern zu tragen.
(3) Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(4) Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 verpflichtet. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
(5) Mit dem Vereinsbeitritt willigen die Mitglieder in die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung
und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zur Erfüllung des Vereinszweckes ein. Soweit dem Lohnsteuerhilfeverein eine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt wird, erklärt sich das Mitglied insofern damit einverstanden, dass ihm ausgewählte Informationen im Rahmen des Vereinszwecks lediglich per E-Mail übermittelt werden.
(6) Die Mitglieder haben nur Anspruch auf Leistungen, soweit diese sich auf das Beitrittsjahr und folgende Jahre sowie auf das Kalenderjahr vor dem Jahr des Beitritts beziehen.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1) Es wird ein nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelter Jahres-Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.
(2) Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind mit Ablauf des 01.03. für das Kalenderjahr zur Zahlung fällig. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt sind; dies ist auf Verlangen nachzuweisen. Sofern eine Zahlung bis zum 31.09. eines Kalenderjahres nicht erfolgt ist, befindet sich das Mitglied in Zahlungsverzug. Einer nochmaligen schriftlichen Mahnung bedarf es nicht.
(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages werden in einer Beitragsord-nung geregelt, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die geänderte oder neugefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor dem Zeit-punkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll.
(4) Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der Inanspruchnahme der unmittelbaren Hilfe-leistung des Vereins.
(5) Der Fördermitgliedsbeitrag beträgt jährlich 45,00 € (inkl. gesetzl. USt z.Zt. 19%).
(5) Der Verein ist berechtigt, Ersatz der Auslagen anlässlich finanzgerichtlicher Verfahren zu verlangen und ist nicht zur Übernahme von Gerichtskosten sowie Leistungen Dritter (wie z.B. Steuerberater oder Rechtsanwälte), verpflichtet. Dies gilt insbesondere, wenn
- deren Entstehung auf Gründen beruht, die von den Mitgliedern zu vertreten sind,
- ein Rechtsbehelfsverfahren durch den Verein erfolglos geführt wurde und die Mitglieder trotz eines schriftlichen Hinweises über die mangelnden Erfolgsaussichten auf dem Rechts-behelfsverfahren bestanden haben,
- den Mitgliedern als Kläger die Gerichtskosten nach § 137 FGO auferlegt werden, weil An-gaben oder Beweismittel verspätet vorgelegt wurden,
- zur selben Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen Gerichtsverfahren durchgeführt werden sollen (Massenrechtsbehelfsverfahren). Über den Auslagenersatz und die Kostentragung entscheidet der Vorstand.
(6) Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen i. S. d. § 2 der Satzung kein besonde-res Entgelt erhoben.
(7) Der Beitragsanspruch im Mahnverfahren richtet sich nach der zuletzt erhobenen Bei-tragsstufe, bei welcher der Verein im Besteuerungsverfahren tätig war. Eine Neufestsetzung des Mitgliedsbeitrages ist möglich, sofern das Mitglied die geänderten Einnahmen per voll-ständigen Steuerbescheid für das der Beitragserhebung vorausgehende Kalenderjahr nach-weist.
(8) Bei Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist der Vorstand berechtigt, die Beitrags-ordnung in entsprechendem Umfang zu ändern. Die Pflicht der Bekanntmachung nach Ab-satz (3) entfällt.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wo-chen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied be-nannte Adresse gerichtet ist.
(3) Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des ge-prüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
(4) Auf Verlangen von mindestens 20% aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentli-che Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Wo-che vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesord-nung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Er-gänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mit-gliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der er-schienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Proto-kollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.
(9) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
- Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Genehmigung der Beitragsordnung
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehö-rigen schließt.
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27 Abs.


2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.
(5) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Nachge-wiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung sei-ner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden. Wird ein Vorstand als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütungen der Genehmigung durch die Mitgliederver-sammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
(6) Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins
- Bestellung eines Geschäftsführers i.S. von § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt
- Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne von § 14 der Satzung
- Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen ge-genüber der Aufsichtsbehörde.

§ 12 Die Satzungsänderung

Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem be-sonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen wurde. Zur Ände-rung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Zur Ände-rung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nichterschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 13 Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgendes:
(1) Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermö-gensübersicht, sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den sat-zungsgemäßen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu las-sen
(2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
a) Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
b) Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordent-liche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verban-des Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
(3) Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interes-senkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder

des Vereins betreuen oder dies im Prüfungszeitraum getan haben, oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.
(4) Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens je-doch 9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon der Oberfi-nanzdirektion Niedersachsen zuzuleiten und innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prü-fungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
(5) Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb ei-nes Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederver-sammlungen ist sie spätestens 2 Wochen vorher zu unterrichten.
(6) Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i.S.d. §§ 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen.

§ 14 Beratung der Mitglieder
(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Bera-tungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuer-sachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehal-ten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere Be-ratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Bera-tungsstelle tätigen Personen aus.
(2) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die Vorausset-zungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 StBerG erfüllen. Dies gilt nicht für Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.
(3) Die Hilfeleistung wird sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen ausgeübt. Die Aus-übung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung ist nicht zulässig.
(4) Die Handakten über die Hilfeleistung für die Mitglieder sind auf die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt je-doch schon vor der Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen 6 Mona-ten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewah-rung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

§ 15 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

(1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden. Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögenshaftpflichtversiche-rung in angemessener Höhe ab.
(2) Ansprüche von Mitgliedern auf Schadenersatz aus der vom Verein in Steuersachen ge-leisteten Hilfe verjähren nach drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht mit der Bestandskraft des jeweiligen Steuerbeschei-des.

§ 16 Auflösung des Vereins, Liquidation

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer 3/4-Mehrheit der er-schienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 7 der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzen-de gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens gem. § 24 StBerG die Bestellung eines Beauftrag-ten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 Abs. 4 StBerG zu beschlie-ßen.
(4) Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquida-tion an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversamm-lung gesondert zu entscheiden.

§ 17 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist auf jeden Fall Walsrode.

§ 18 Schlussbestimmung

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksam-keit der übrigen Satzungsteile.


Buchholz, den 23.05.2012